Erwägungsgrund 6 32017R2402
Es ist angebracht, die wichtigsten Begriffe auf dem Gebiet der Verbriefung entsprechend den bestehenden Begriffsbestimmungen in der sektorspezifischen Gesetzgebung der Union festzulegen. Insbesondere bedarf es einer klaren und umfassenden Bestimmung des Begriffs der Verbriefung, der alle Transaktionen und Strukturen erfasst, bei denen das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird. Eine Risikoposition, die für eine Transaktion oder eine Struktur, die zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen verwendet wird, eine direkte Zahlungsverpflichtung schafft, sollte nicht als Risikoposition in einer Verbriefung gelten, selbst wenn die Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Transaktion oder der Struktur einen unterschiedlichen Rang aufweisen.