Erwägungsgrund 44 32017R2402
Um den kontinuierlichen, einfachen und kostenfreien Zugang der Anleger zu verlässlichen Informationen über die Verbriefungen zu erleichtern und um die Bedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu präzisieren, sollte der Kommission gleichfalls die Befugnis übertragen werden, durch ESMA entwickelte technische Regulierungsstandards zu erlassen, die Folgendes regeln: vergleichbare Informationen über den Verbriefungen zugrunde liegende Risikopositionen und regelmäßige Anlegerberichte; die Liste der legitimen Zwecke, zu denen Wiederverbriefung erlaubt ist; die Verfahren, die es Verbriefungsregistern erlauben, die Vollständigkeit und Kohärenz der gemeldeten Einzelheiten, des Antrags auf Registrierung oder des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung zu überprüfen; die aus Gründen der Transparenz vorzulegender Einzelheiten der Verbriefungen, die für die Erhebung, das Aggregieren und den Vergleich von Daten zwischen Verbriefungsregistern erforderlichen operativen Standards, die Informationen, zu denen benannte Stellen Zugang haben und die Modalitäten und Bedingungen für unmittelbaren Zugang; die bei einer STS-Meldung bereitzustellenden Informationen; die an die zuständigen Behörden bei der Beantragung der Zulassung eines Dritt-Verifzierers zu übermittelnden Informationen; und die auszutauschenden Informationen sowie Inhalt und Umfang der Meldepflichten. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. Die ESMA sollte sich eng mit den beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen.