Erwägungsgrund 49 32017R2402
Die Sorgfaltspflichten, die im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union angewandt werden, bevor diese Verordnung angewandt wird, sollten weiterhin sowohl für ab dem 1. Januar 2011 emittierte Verbriefungen als auch für vor dem 1. Januar 2011 emittierte Verbriefungen gelten, wenn in dem verbrieften Portfolio nach dem 31. Dezember 2014 neue Risikopositionen hinzugefügt oder ersetzt wurden. Die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 625/2014, in denen die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates spezifiziert werden, sollten bis zu dem Zeitpunkt anwendbar bleiben, zu dem die technischen Regulierungsstandards zum Risikoselbstbehalt auf der Grundlage dieser Verordnung in Kraft treten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Verwalter alternativer Investmentfonds in Bezug auf Verbriefungspositionen, die bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung noch ausstehen, weiterhin Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Kapiteln I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014, den Artikeln 254 und 255 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Artikel 51 der Delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 231/2013 unterliegen.Bis die von der Kommission gemäß dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften, um ihren Transparenzpflichten nachzukommen, die in den Anhängen I bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission genannten Informationen öffentlich zugänglich machen —