Erwägungsgrund 46 32017R2402
Da die Ziele dieser Verordnung nämlich die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und die Schaffung eines spezifischen Rahmens für STS-Verbriefungen angesichts des Umstands, dass es sich bei den Verbriefungsmärkten um weltweite Märkte handelt und für alle institutionellen Anleger und am Verbriefungsgeschäft beteiligten Akteure gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts gewährleistet werden sollten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.