Erwägungsgrund 36 32017R2402
Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander abstimmen und eine kohärente Entscheidungspraxis insbesondere in Fällen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung gewährleisten. Handelt es sich bei der Zuwiderhandlung um eine unrichtige oder irreführende Meldung, so sollte die zuständige Behörde, die diese Zuwiderhandlung festgestellt hat, auch die Europäischen Aufsichtsbehörden und die jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten hiervon unterrichten. Besteht Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden, so sollte(n) die ESMA und gegebenenfalls der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden ihre verbindlichen Vermittlungsbefugnisse ausüben.