Art. 46 32017R2403
Aufhebung
(1)
Die Fanggenehmigungsverordnung wird aufgehoben.
(2)
Verweise auf Vorschriften der Fanggenehmigungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Die Fanggenehmigungsverordnung wird aufgehoben.
Verweise auf Vorschriften der Fanggenehmigungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.