Erwägungsgrund 31 32019R0817
Durch diese Verordnung sollte zudem eine neue Möglichkeit zur Vereinheitlichung des Zugangs der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, und von Europol zu im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeicherten Daten, die über Identitäts- - oder Reisedokumentendaten hinausgehen, eingeführt werden. Derartige Daten können nämlich im Einzelfall für die Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten benötigt werden, wenn vernünftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass deren Abfrage zur Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung der terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten beitragen würde, insbesondere, wenn ein Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat eine Person ist, deren Daten im EES, im VIS, im ETIAS und in Eurodac gespeichert sind.