Erwägungsgrund 55 32019R0817
Die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder, sofern relevant, die Richtlinie (EU) 2016/680 gelten für jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen, die gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen. Unbeschadet der Gründe für eine Übermittlung nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder, sofern relevant, der Richtlinie (EU) 2016/680 sollte das Urteil eines Gerichts oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlandes, durch die ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Datenauftragsverarbeiter verpflichtet wird, personenbezogene Daten zu übermitteln oder offenzulegen, nur anerkannt werden oder in irgendeiner Weise durchsetzbar sein, wenn Grundlage eine internationale Übereinkunft ist, die zwischen dem anfordernden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat in Kraft ist.