Erwägungsgrund 35 32019R0817
In den Protokollen der Datenabfragen im CIR sollte der Zweck der jeweiligen Abfragen aufgeführt werden. Bei Datenabfragen, die nach dem zweistufigen Datenabfrageverfahren erfolgen, sollte in den Protokollen das Aktenzeichen des betreffenden nationalen Untersuchungsdossiers bzw. Falls angegeben werden, um dadurch anzuzeigen, dass die Abfrage zu den Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten erfolgte.