Erwägungsgrund 32 32019R0817
Die Frage eines vollständigen Zugangs zu im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeicherten Daten, welche für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer Straftaten oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich sind und über die im CIR gespeicherten Identitätsdaten und Reisedokumentendaten hinausgehen, sollte weiterhin durch die einschlägigen Rechtsinstrumente geregelt werden. Die benannten Behörden, die für die Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, und Europol wissen nicht im Voraus, in welchen EU-Informationssystemen Daten zu den Personen, die Gegenstand ihrer Ermittlungen sind, gespeichert sind. Das führt zu Verzögerungen und Ineffizienz. Den von der benannten Behörde ermächtigten Endnutzern sollte daher angezeigt werden, in welchem dieser EU-Informationssysteme die dem Ergebnis einer Abfrage entsprechenden Daten gespeichert sind. Zu diesem Zweck sollte im Anschluss an die automatische Prüfung auf Vorliegen einer Übereinstimmung das betreffende Informationssystem automatisch gekennzeichnet werden (im Folgenden „Übereinstimmungskennzeichnungsfunktion“).