Erwägungsgrund 13 32020R0852
Erläutern die Finanzmarktteilnehmer den Anlegern nicht, inwiefern die Tätigkeiten, in die sie investieren, zu Umweltzielen beitragen, oder ziehen die Finanzmarktteilnehmer unterschiedliche Konzepte heran, um näher zu bestimmen, was „ökologisch nachhaltige“ Wirtschaftstätigkeiten sind, so wird es für die Anleger unverhältnismäßig aufwendig, verschiedene Finanzprodukte zu prüfen und miteinander zu vergleichen. Es wurde festgestellt, dass solche Praktiken Anleger davon abhalten, in ökologisch nachhaltige Finanzprodukte zu investieren. Mangelndes Anlegervertrauen wirkt sich überdies deutlich negativ auf den Markt für nachhaltige Investitionen aus. Zudem hat sich gezeigt, dass nationale Vorschriften und marktgestützte Initiativen, mit denen das Problem auf einzelstaatlicher Ebene angegangen werden soll, zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts führen. Legen die Finanzmarktteilnehmer offen, inwiefern und in welchem Umfang die Finanzprodukte, die als „ökologisch nachhaltig“ zur Verfügung gestellt werden, in Aktivitäten investieren, die die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß dieser Verordnung erfüllen, und verwenden die Finanzmarktteilnehmer unionsweit einheitliche Kriterien, so würde das den Anlegern helfen, Investitionsmöglichkeiten grenzüberschreitend miteinander zu vergleichen, und es würde Anreize für Beteiligungsunternehmen schaffen, ihre Geschäftsmodelle ökologisch nachhaltiger zu gestalten. Zudem würden die Anleger mit größerem Vertrauen in ökologisch nachhaltige Finanzprodukte in der gesamten Union investieren, was dazu beiträgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.