Erwägungsgrund 45 32020R0852
Die technischen Bewertungskriterien sollten gewährleisten, dass die relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors als ökologisch nachhaltig angesehen werden können und gleich behandelt werden, wenn sie im selben Maße zu einem oder mehreren der in dieser Verordnung festgelegten Umweltziele beitragen. Die potenzielle Fähigkeit, einen Beitrag zu diesen Umweltzielen zu leisten, kann je nach Sektor variieren, was sich in den Kriterien widerspiegeln sollte. Innerhalb der einzelnen Sektoren sollten diese Kriterien jedoch bestimmte Wirtschaftstätigkeiten nicht in unangemessener Weise gegenüber anderen Wirtschaftstätigkeiten benachteiligen, sofern beide im selben Umfang zu den Umweltzielen beitragen.