Erwägungsgrund 57 32020R0852
Damit den relevanten Beteiligten genügend Zeit eingeräumt wird, sich mit den Kriterien dieser Verordnung für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten vertraut zu machen und ihre Anwendung vorzubereiten, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen für jedes Umweltziel zwölf Monate nach Festlegung der einschlägigen technischen Bewertungskriterien anwendbar werden.