Erwägungsgrund 35 32020R0852
Unter Hinweis auf die gemeinsame Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze zur Förderung von nachhaltigem und integrativem Wachstum umzusetzen, und in Anerkennung der Bedeutung internationaler Mindeststandards für Menschenrechte und Arbeitsrechte sollte eine Bedingung dafür, dass Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, die Einhaltung von Mindestschutzvorschriften sein. Aus diesem Grund sollten Wirtschaftstätigkeiten nur dann als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, wenn sie gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit durch die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), der acht Kernarbeitsnormen der IAO und der Internationalen Charta der Menschenrechte durchgeführt werden. In den Kernarbeitsnormen der IAO werden Menschen- und Arbeitnehmerrechte definiert, die die Unternehmen achten sollten. Einige dieser internationalen Standards sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, insbesondere das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Dieser Mindestschutz lässt gegebenenfalls die Anwendung von im Unionsrecht festgelegten strengeren Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Gesundheit, Sicherheit sowie soziale Nachhaltigkeit unberührt. Bei der Einhaltung dieses Mindestschutzes sollten sich die Unternehmen an den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 halten und die technischen Regulierungsstandards gemäß jener Verordnung zur Präzisierung dieses Grundsatzes berücksichtigen.