Erwägungsgrund 43 32020R0852
Bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien sollte die Kommission das einschlägige Unionsrecht berücksichtigen, darunter die Verordnungen (EG) Nr. 1221/2009 und (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission und der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2018 mit dem Titel „Vergabe öffentlicher Aufträge für eine bessere Umwelt“. Um unnötige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit bereits für andere Zwecke bestehenden Klassifikationen von Wirtschaftstätigkeiten zu vermeiden, sollte die Kommission auch die statistischen Klassifikationen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen berücksichtigen, d. h. die Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) und die Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA) der Verordnung (EU) Nr. 538/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Kommission sollte bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien die bestehenden Umweltindikatoren und Berichterstattungsrahmen, die unter anderem von der Kommission und dem Europäischen Umweltamt entwickelt wurden, sowie die bestehenden internationalen Standards, wie sie unter anderem von der OECD entwickelt wurden, berücksichtigen.