Erwägungsgrund 36 32020R0852
Um die Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/2088 zu wahren, sollte mit der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2019/2088 dahin gehend geändert werden, dass die, durch die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörden (zusammen „Europäische Aufsichtsbehörden“) bevollmächtigt werden, gemeinsam technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, mit denen die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen im Zusammenhang mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ näher festgelegt werden. Diese technischen Regulierungsstandards sollten mit Inhalt, Methoden und Darstellung von Indikatoren der Nachhaltigkeit für nachteilige Auswirkungen nach Verordnung (EU) 2019/2088 in Einklang stehen. Wirtschaftstätigkeiten sollten auch mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der europäischen Säule sozialer Rechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Erklärung der IAO über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, der acht Kernarbeitsnormen der IAO und der Internationalen Charta der Menschenrechte verankert sind.