Erwägungsgrund 54 32020R0852
Um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen genauer festzulegen und insbesondere detaillierte und kalibrierte technische Bewertungskriterien für verschiedene Wirtschaftstätigkeiten festzulegen und zu aktualisieren, anhand deren bestimmt wird, was als „wesentlicher Beitrag“ und was als „erhebliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die Umweltziele“ gilt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Offenlegungspflichten gemäß der vorliegenden Verordnung und hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, wie etwa über die Plattform und die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.