Erwägungsgrund 41 32020R0852
Bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien für das Umweltziel Klimaschutz sollte die Kommission den laufenden und notwendigen Übergang hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung berücksichtigen und Anreize für diesen schaffen. Neben der Nutzung klimaneutraler Energie und mehr Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren, die bereits „CO2-arm“ sind, erfordert der Übergang eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen bei anderen Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren, für die es keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren CO2-armen Alternativen gibt. Bei diesen Übergangswirtschaftstätigkeiten sollte davon ausgegangen werden, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, wenn ihre Treibhausgasemissionen erheblich unter dem Sektor- oder dem Branchendurchschnitt liegen, wenn sie die Entwicklung und den Einsatz CO2-armer Alternativen nicht behindern und wenn sie nicht zu Lock-in-Effekten bei Vermögenswerten führen, die mit dem Ziel der Klimaneutralität unvereinbar sind, wobei die wirtschaftliche Lebensdauer dieser Vermögenswerte zu berücksichtigen ist. Die technischen Bewertungskriterien für diese Übergangswirtschaftstätigkeiten sollten sicherstellen, dass diese Übergangstätigkeiten eine glaubwürdige Entwicklung in Richtung Klimaneutralität haben und sollten in regelmäßigen Abständen entsprechend angepasst werden.