Erwägungsgrund 23 32020R0852
Damit die ökologische Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit bestimmt werden kann, sollte eine vollständige Liste von Umweltzielen ausgearbeitet werden. Die sechs Umweltziele, welche diese Verordnung abdecken sollte, lauten: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.