Erwägungsgrund 26 32020R0852
Das Umweltziel der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes der Wasser- und Meeresressourcen sollte entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgelegt werden, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2000/60/EG, 2006/7/EG, 2006/118/EG, 2008/56/EG und 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 91/271/EWG, 91/676/EWG und 98/83/EG des Rates und des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission sowie der Mitteilungen der Kommission vom 18. Juli 2007 mit dem Titel „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“, vom 14. November 2012 mit dem Titel „Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen“, sowie vom 11. März 2019 mit dem Titel „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“.