Erwägungsgrund 42 32020R0852
Es sollte davon ausgegangen werden, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der in dieser Verordnung genannten Umweltziele leistet, indem sie unmittelbar ermöglichend darauf hinwirkt, dass andere Tätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren dieser Ziele leisten. Solche ermöglichenden Tätigkeiten sollten nicht zu Lock-in-Effekten bei Vermögenswerten führen, die den langfristigen Umweltzielen abträglich sind, wobei die wirtschaftliche Lebensdauer dieser Vermögenswerte zu berücksichtigen ist, und sollte auf der Grundlage von Erwägungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus eine erhebliche positive Auswirkung auf die Umwelt haben.