Erwägungsgrund 59 32020R0852
Die Anwendung dieser Verordnung sollte regelmäßig überprüft werden, um unter anderem zu beurteilen: die Fortschritte im Hinblick auf die Entwicklung technischer Bewertungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten; die gegebenenfalls notwendige Überarbeitung und Ergänzung jener Kriterien für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig; die Wirksamkeit des Klassifizierungssystems für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, wenn es darum geht, private Investitionen hin zu solchen Tätigkeiten zu lenken, und insbesondere im Hinblick auf die Eigenkapitalflüsse hin zu privaten Unternehmen und anderen Rechtsträgern; und die Weiterentwicklung des derzeitigen Klassifizierungssystems einschließlich der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten hinaus auf Wirtschaftstätigkeiten, die die Umwelt erheblich beeinträchtigen, sowie auf andere Nachhaltigkeitsziele, einschließlich sozialer Ziele.