Erwägungsgrund 55 32020R0852
Die vorliegende Verordnung ergänzt die in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Offenlegungspflichten. Um eine ordnungsgemäße und wirksame Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durch die Finanzmarktteilnehmer sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten sich auf die zuständigen Behörden stützen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 benannt sind. Um die Einhaltung durchzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften zu Maßnahmen und Sanktionen festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten. Die nationalen zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 1286/2014 und (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Produktinterventionsbefugnisse auch in Bezug auf missbräuchliche Verkaufspraktiken oder irreführende Offenlegungen von Informationen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit, einschließlich der Informationspflichten gemäß der vorliegenden Verordnung, ausüben.