Erwägungsgrund 32 32020R0852
Zum Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ so ausgelegt werden, dass die Praktiken und Nutzung von Wäldern und Waldflächen berücksichtigt werden, die dazu beitragen, die Biodiversität zu fördern oder die Degradation von Ökosystemen, Entwaldung und Verlust von Lebensraum aufzuhalten oder zu verhindern, dass berücksichtigt wird, dass die Pflege und Nutzung von Wäldern und Waldflächen in einer Art und Intensität erfolgt, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Verjüngungsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt, was der Begriffsbestimmung in der Entschließung H1 der zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16.–17. Juni 1993 in Helsinki über „Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“ entspricht; und dass die Verordnungen (EU) Nr. 995/2010, (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2013 mit dem Titel: „Eine neue EU- Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor berücksichtigt werden.