Erwägungsgrund 46 32020R0852
Bei der Festlegung und Aktualisierung technischer Bewertungskriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten sollte die Kommission prüfen, ob durch die Festlegung dieser Kriterien eine Werteverfall von Vermögenswerten, uneinheitliche Anreize oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte entstehen würden.