Erwägungsgrund 34 32020R0852
Für jedes Umweltziel sollten einheitliche Kriterien festgelegt werden, anhand deren geprüft wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu dem betreffenden Ziel beiträgt. Eines der im Rahmen der einheitlichen Kriterien zu berücksichtigenden Elemente sollte sein, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Umweltziele vermieden wird. Dadurch soll vermieden werden, dass Investitionen als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, wenn sie in Wirtschaftstätigkeiten fließen, deren umweltschädigende Auswirkungen größer sind als ihr Beitrag zu einem Umweltziel. Solche Kriterien sollten dem Lebenszyklus der durch diese Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen — zusätzlich zu den Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst —, einschließlich von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, Rechnung tragen, insbesondere indem ihre Produktion, ihre Verwendung und das Ende ihrer Lebensdauer berücksichtigt werden.