Erwägungsgrund 28 32020R0852
Eine Wirtschaftstätigkeit kann auf verschiedene Weise wesentlich zum Umweltziel eines Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen. Sie kann beispielsweise die Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten verbessern oder den Ressourcenverbrauch durch Produktgestaltung und Auswahl von Materialien, Umfunktionierung, Demontage und Abbau im Gebäude- und Bausektor verringern, insbesondere um die Verwendung von Baumaterialien zu verringern und deren Wiederverwendung zu fördern. Sie kann wesentlich zum Umweltziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft durch die Entwicklung von Geschäftsmodellen des Typs „Produkt als Dienstleistung“ und von kreislaufgerechten Wertschöpfungsketten, wobei das Ziel ist, Nutzen und Wert von Produkten, Komponenten und Materialien so lange wie möglich auf dem höchsten Stand zu halten, beitragen. Jede Verringerung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten während des gesamten Lebenszyklus sollte, unter anderem indem sie durch sicherere Alternativen ersetzt werden, zumindest den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Eine Wirtschaftstätigkeit kann auch wesentlich zum Umweltziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, indem sie die Entstehung von Lebensmittelabfällen in Produktion, Verarbeitung, Herstellung oder Vertrieb von Lebensmitteln verringert.