Erwägungsgrund 10 32023R2845
Obligatorische Eindeckungen könnten sich sowohl unter normalen als auch unter angespannten Marktbedingungen negativ auswirken. Daher sollten obligatorische Eindeckungen als letztes Mittel eingesetzt und nur angewendet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: erstens hat die Anwendung anderer Maßnahmen wie etwa Geldbußen oder der zeitweilige Ausschluss — durch Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien oder Handelsplätze — von Teilnehmern, die immer wieder und systematisch Abwicklungen zum Scheitern bringen, nicht zu einer langfristigen nachhaltigen Verringerung gescheiterter Abwicklungen in der Union oder zu einem dauerhaft geringeren Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union geführt; und zweitens hat der Umfang der gescheiterten Abwicklungen negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder wird dies voraussichtlich haben.