Erwägungsgrund 18 32023R2845
Übt ein Zentralverwahrer vor Beginn des Zulassungsverfahrens keine Abwicklungstätigkeit aus, sollte bei den Kriterien zur Bestimmung, welche betreffenden Behörden an einem solchen Zulassungsverfahren beteiligt werden sollten, die voraussichtliche Abwicklungstätigkeit berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Anmerkungen aller betreffenden Behörden, die möglicherweise an den Tätigkeiten dieses Zentralverwahrers beteiligt sein könnten, berücksichtigt werden.