Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Zentralverwahrer sollten in ihren internen Regeln festlegen können, welche Ereignisse außer Insolvenzverfahren einen Ausfall eines Teilnehmers darstellen. Im Allgemeinen beziehen sich solche Ereignisse auf den Fall, dass eine Zahlung von Geldern bzw. eine Übertragung von Wertpapieren nicht gemäß den Bedingungen und internen Regeln des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abgeschlossen wird.
Erwägungsgrund 5 32023R2845Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen