Erwägungsgrund 37 32023R2845
Zentralverwahrer, die nicht für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen sind, sollten Zahlungen unterhalb einer angemessenen Obergrenze über Konten bei Zentralverwahrern, die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, und über bei einem Kreditinstitut eröffnete Konten in einer beliebigen Währung abwickeln können. Diese Obergrenze sollte auf einem Gesamthöchstbetrag für solche Abwicklungen von Zahlungen beruhen. Darüber hinaus sollte die Obergrenze so abgestimmt werden, dass die Effizienz der Abwicklung gefördert und es Zentralverwahrern ermöglicht wird, Abwicklungen der Geldseite in einem Umfang zu erreichen, bei dem eine Bankzulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder die Anbindung an eine emittierende Zentralbank zu einer relevanten Voraussetzung wird, wobei zugleich die Finanzstabilität gewährleistet und die Risiken, die sich aus den gemäß dieser Obergrenze anwendbaren Ausnahmeregelungen ergeben, und ihre Auswirkungen begrenzt werden müssen. Bei der Abstimmung der Obergrenze sollte berücksichtigt werden, dass ein Zentralverwahrer in der Lage sein muss, Zahlungen in verschiedenen Währungen abzuwickeln — was insbesondere für die liquidesten Währungen gilt — und gleichzeitig einen angemessenen Schwellenwert festzulegen, der für den Zentralverwahrer als Ganzes gelten würde. Bei der Abstimmung der Obergrenze sollte auch berücksichtigt werden, dass eine unbeabsichtigte Abkehr von der Abwicklung in Zentralbankgeld vermieden werden muss.