Erwägungsgrund 34 32023R2845
Um sicherzustellen, dass Emittenten, ihre Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer erfassen lassen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, die einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts oder vergleichbarer Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats einhalten können, sollten die Mitgliedstaaten die Aufstellung der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts regelmäßig aktualisieren und der ESMA übermitteln, damit sie diese veröffentlicht.