Erwägungsgrund 8 32023R2845
Gescheiterte Abwicklungen, deren Ursache nicht den Teilnehmern anzulasten ist, und Transaktionen, die nicht als Handel gelten, sollten keinen Geldbußen oder obligatorischen Eindeckungen unterliegen, da die Anwendung dieser Maßnahmen auf solche gescheiterten Abwicklungen und Transaktionen nicht durchführbar wäre oder den Markt beeinträchtigen könnte. In Bezug auf obligatorische Eindeckungen dürfte dies bei bestimmten Primärmarktgeschäften, Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Kapitalmaßnahmen, Sanierungen oder der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen, Wertanpassungsgeschäften oder anderen Arten von Geschäften der Fall sein, durch die sich der Eindeckungsvorgang erübrigt. Ebenso sollten die Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin nicht für ausfallende Teilnehmer, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gelten oder wenn es sich bei den ausfallenden Teilnehmern um zentrale Gegenparteien handelt, es sei denn, die Geschäfte werden von einer zentralen Gegenpartei getätigt, die nicht zwischen Gegenparteien zwischengeschaltet ist.