Erwägungsgrund 36 32023R2845
Um die Effizienz des Abwicklungsmarkts stärker zu fördern, die Kapitalmärkte zu vertiefen und die grenzüberschreitende Abwicklung zu verbessern, sollte ein Zentralverwahrer, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassen ist und bei dem relevante Risiken bereits überwacht werden, in der Lage sein, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Zahlungen Zentralverwahrern anzubieten, die nicht gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, in einer anderen Währung als der Währung des Niederlassungsstaates des Zentralverwahrers, der jene Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, und zwar unabhängig davon, ob sie Teil derselben Unternehmensgruppe sind. Eine Zulassung zur Benennung von Zentralverwahrern oder Kreditinstituten sollte nur für die Abwicklung der Zahlungen für alle oder einen Teil der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme des Zentralverwahrers, der die bankartigen Nebendienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, verwendet werden. Sie sollte nicht für die Durchführung anderer Tätigkeiten verwendet werden. Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über seine eigenen Konten abzuwickeln, oder auf andere Weise beabsichtigt, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, sollte ebenfalls unter den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Bedingungen zugelassen werden können.