Erwägungsgrund 38 32023R2845
Als Fachgremium in Banken- und Kreditrisikofragen sollte die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, um eine geeignete Obergrenze und entsprechende angemessene Anforderungen an das Risikomanagement sowie Aufsichtsanforderungen festzulegen. Darüber hinaus sollte die EBA eng mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA zusammenarbeiten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) diese technischen Regulierungsstandards zu erlassen. Die zuständigen Behörden, die die Obergrenze regelmäßig überwachen, sollten ihre Feststellungen sowie die zugrunde liegenden Daten an die ESMA und die EBA sowie ihre Erkenntnisse an die Mitglieder des ESZB übermitteln, damit sie insbesondere in einen regelmäßigen Bericht über bankartige Nebendienstleistungen einfließen können, den die EBA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA erstellen sollte.