Erwägungsgrund 41 32023R2845
Um Zentralverwahrern in der Union und in Drittländern genügend Zeit einzuräumen, die Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten zu beantragen, wurde der Zeitpunkt der Anwendung der Zulassungs- und Anerkennungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zunächst verschoben, bis eine Zulassungs- oder Anerkennungsentscheidung gemäß der genannten Verordnung getroffen wurde. Seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung ist ausreichend Zeit vergangen. Daher sollte die Anwendung dieser Anforderungen jetzt beginnen, um einerseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zentralverwahrer zu schaffen, die Dienstleistungen in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente anbieten, und andererseits dafür zu sorgen, dass Behörden sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene über die erforderlichen Angaben verfügen, um den Anlegerschutz zu gewährleisten und die Finanzstabilität zu überwachen.