Erwägungsgrund 35 32023R2845
Um Abwicklungsrisiken infolge der Zahlungsunfähigkeit einer Verrechnungsstelle zu vermeiden, sollte ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems über bei einer Zentralbank eröffnete Konten abwickeln, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen. Ist diese Option praktisch nicht durchführbar und stehen solche Konten nicht zur Verfügung, etwa wenn ein Zentralverwahrer die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Kontos bei einer anderen Zentralbank als der seines Herkunftsmitgliedstaats nicht erfüllt, sollte der Zentralverwahrer in der Lage sein, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in einer anderen Währung als der Währung des Landes, in dem der Zentralverwahrer niedergelassen ist, über Konten abzuwickeln, die bei Zentralverwahrern oder Kreditinstituten eröffnet wurden, die gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegten Bedingungen für die Erbringung von Bankdienstleistungen zugelassen sind.