Erwägungsgrund 46 32023R2845
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV erlassen wurden, sind Rechtsakte der Union. Nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV ist die Europäische Zentralbank (EZB) zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank anzuhören. Ist die Anhörung der EZB gemäß den Verträgen erforderlich, so ist die EZB zu den im Rahmen dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ordnungsgemäß anzuhören.