Erwägungsgrund 22 32023R2845
Regelmäßige Überprüfungen und Bewertungen von Zentralverwahrern durch die zuständigen Behörden sind erforderlich, um sicherzustellen, dass die Zentralverwahrer weiterhin über geeignete Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen verfügen, um die Risiken zu bewerten, denen die Zentralverwahrer ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten oder die das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte gefährden könnten. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass eine jährliche Überprüfung und Bewertung sowohl für die Zentralverwahrer als auch für die zuständigen Behörden mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand und einem begrenzten Mehrwert verbunden sind. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, für die Überprüfung und Bewertung jedes Zentralverwahrers einen angemesseneren zeitlichen Abstand — mindestens jedoch ein Mal alle drei Jahre — vorzusehen, um diesen Aufwand zu verringern und eine Dopplung von Informationen bei aufeinanderfolgenden Verfahren zu vermeiden. Bei der Bewertung, welche zeitlichen Abstände und welche Ausführlichkeit für die Überprüfung und Bewertung angemessen wären, sollte die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, des Risikoprofils, der Art, des Umfangs und der Komplexität des Zentralverwahrers zudem prüfen, welcher Aufwand verhältnismäßig wäre. Die Aufsichtskapazitäten der zuständigen Behörden und das Ziel der Wahrung der Finanzstabilität sollten jedoch nicht untergraben werden. Daher sollte es den zuständigen Behörden weiterhin möglich sein, eine zusätzliche Überprüfung und Bewertung vorzunehmen. Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen, unterliegen ferner der Überprüfung und Bewertung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.