Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Einige in der Union niedergelassene Zentralverwahrer betreiben Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, in deren Rahmen ein aufgeschobener Netto-Zahlungsausgleich angewendet wird. Diese Zentralverwahrer sollten die Risiken, die sich aus der Nutzung eines solchen Zahlungsausgleichs ergeben, angemessen bewerten, überwachen und steuern.
Erwägungsgrund 32 32023R2845Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen