Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Eine Frist von nur einem Monat, innerhalb der die betreffenden Behörden und die zuständigen Behörden eine begründete Stellungnahme zu der Zulassung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen abgeben können, hat sich als zu kurz erwiesen, um eine fundierte Analyse vornehmen zu können. Daher sollte eine längere Frist von zwei Monaten in dieser Verordnung vorgesehen werden.
Erwägungsgrund 40 32023R2845Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen