Erwägungsgrund 27 32023R2845
Aufgrund mehrerer Faktoren verfügen die ESMA und die zuständigen Behörden derzeit nur über begrenzte Informationen über die Dienstleistungen, die von Zentralverwahrern in Drittländern in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente angeboten werden: erstens die verzögerte Anwendung – ohne Enddatum – der Anerkennungsanforderungen auf Zentralverwahrer in Drittländern, die bereits vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zentrale Kontenführungsdienste und notarielle Dienstleistungen gemäß Artikel 69 Absatz 4 der genannten Verordnung erbrachten; zweitens die Tatsache, dass ein Drittland-Zentralverwahrer, der nur den Abwicklungsdienst erbringt, keinen Anerkennungsanforderungen unterliegt; und drittens die Tatsache, dass Zentralverwahrer in Drittländern nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente gegenüber den Unionsbehörden zu melden. Aufgrund dieses Mangels an Informationen waren weder Emittenten noch Behörden auf der Unionsebene oder der nationalen Ebene in der Lage, die Tätigkeiten dieser Zentralverwahrer in der Union erforderlichenfalls zu bewerten. Daher sollten Zentralverwahrer in Drittländern verpflichtet werden, die Unionsbehörden über ihre Tätigkeiten in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu informieren.