Erwägungsgrund 14 32023R2845
Die obligatorischen Eindeckungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sind infolge des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 seit dem 1. Februar 2022 nicht mehr anwendbar. Die obligatorischen Eindeckungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 waren jedoch unabhängig von der Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und hätten weiterhin gelten müssen. Daher ist es angezeigt, die Bestimmung über obligatorische Eindeckungen wieder in die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 aufzunehmen. Geschäfte, die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, sollten nicht den obligatorischen Eindeckungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen.