Erwägungsgrund 24 32023R2845
Das in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegte Verfahren für die Erbringung notarieller Dienstleistungen und zentraler Kontenführungsdienste durch einen Zentralverwahrer in Bezug auf Finanzinstrumente, die dem Recht eines Mitgliedstaats, der nicht der Zulassungsmitgliedstaat des Zentralverwahrers ist, unterliegen, hat sich als aufwendig erwiesen und einige seiner Anforderungen sind unklar. Dies hat zu einem unverhältnismäßig kostspieligen und langwierigen Verfahren für Zentralverwahrer geführt. Daher sollte dieses Verfahren klarer formuliert und vereinfacht werden, um die Hindernisse für die grenzüberschreitende Abwicklung besser abzubauen, damit zugelassene Zentralverwahrer die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union in vollem Umfang ausschöpfen können. Unbeschadet der Maßnahmen, die Zentralverwahrer ergreifen müssen, um ihren Nutzern die Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sollte zum einen klar festgelegt sein, welcher Rechtsrahmen maßgeblich für die Bewertung ist, die ein Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf die Maßnahmen durchführen muss, die er zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu ermöglichen, und zum anderen dass die Bewertung lediglich auf Aktien zu beschränken ist. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die Möglichkeit erhalten, zu der Bewertung in Bezug auf die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats Stellung zu nehmen. Die endgültige Entscheidung sollte der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats obliegen.