Erwägungsgrund 25 32023R2845
Um eine bessere Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Bedienstete der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA zur Teilnahme an Prüfungen vor Ort in Zweigniederlassungen einladen können. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte der ESMA und dem Kollegium auch die Feststellungen im Zuge der Prüfungen vor Ort sowie Informationen über die von der genannten zuständigen Behörde beschlossenen Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen übermitteln.