Erwägungsgrund 47 32023R2845
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich der Ausbau der Erbringung grenzüberschreitender Abwicklungen durch Zentralverwahrer, die Senkung des Verwaltungsaufwands und der Erfüllungskosten und die Gewährleistung, dass Behörden über ausreichende Informationen zur Risikoüberwachung verfügen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.