Erwägungsgrund 28 32023R2845
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sind Zentralverwahrer verpflichtet, über ein Leitungsorgan zu verfügen, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind. Um für eine einheitlichere Umsetzung des Begriffs der Unabhängigkeit zu sorgen, sollte seine Auslegung im Einklang mit der Definition „unabhängiger Mitglieder“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates präzisiert werden.