Erwägungsgrund 13 32023R2845
Durch obligatorische Eindeckungen wird die Differenz zwischen dem Eindeckungspreis eines Finanzinstruments und seinem ursprünglichen Handelspreis nur dann vom Verkäufer an den Käufer gezahlt, wenn dieser Referenzpreis für die Eindeckung höher ist als der ursprüngliche Handelspreis. Diese Asymmetrie würde dem Käufer ungerechtfertigt zugutekommen, falls der Referenzpreis für die Eindeckung unter dem ursprünglichen Handelspreis liegt. Zudem würde dadurch die Anwendung des Weitergabemechanismus unmöglich, da insbesondere die auf den verschiedenen Stufen der Transaktionskette zu zahlenden Beträge — je nachdem wann der jeweilige Mittler die Eindeckung durchführt — unterschiedlich sein können. Diese Asymmetrie sollte daher beseitigt werden, damit sichergestellt wird, dass die Handelspartner wieder in die gleiche wirtschaftliche Lage versetzt werden, die bestanden hätte, wenn das ursprüngliche Geschäft stattgefunden hätte.