Erwägungsgrund 50 32025R2445
Es ist notwendig, ein klares, abschreckendes und angemessenes System von Sanktionen einzuführen, um sicherzustellen, dass den Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen auf wirksame, verhältnismäßige und einheitliche Weise nachgekommen wird. In diesem System sollte außerdem der Grundsatz „ne bis in idem“ gelten, wonach derselbe Verstoß nicht zweimal sanktioniert werden darf. Es ist außerdem erforderlich, die entsprechenden Aufgaben der Behörde und des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung sowie die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen.