Erwägungsgrund 53 32025R2445
In der vorliegenden Verordnung werden die in der Charta verankerten Grundrechte gewahrt und die darin verankerten Grundsätze geachtet, insbesondere Artikel 7, dem zufolge jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens hat, und Artikel 8, dem zufolge jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Die vorliegende Verordnung muss unter uneingeschränkter Achtung dieser Rechte und Grundsätze durchgeführt werden.